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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

1. Soweit in den nachfolgenden Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen vom Käufer die Rede ist, so ist hierunter unser Vertragspartner, soweit vom Verkäufer die Rede ist, so sind hierunter wir zu verstehen.

2. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

3. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

4. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam. Sollte eine der nachstehenden Geschäftsbedingungen nichtig sein, so gilt das getätigte Geschäft, welchem diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, nicht als aufgehoben. Für den unwirksamen Teil der Geschäftsbedingungen gelten sodann die gesetzlichen Regelungen.

§ 2 Angebot, Lieferfristen

1. Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die Verkäuferin ist berechtigt, von einem Angebot, auch wenn der Käufer dieses Angebot bereits angenommen hat, zurückzutreten, wenn dem Verkäufer nachträglich bekannt wird, dass der Käufer sich in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet.

2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäuferverbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.

3. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.

4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.

§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.

2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich undsachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet.

3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

4. Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sindSchadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

5. Wird ein vereinbarter Liefertermin oder eine vereinbarte Lieferfrist um mehr als 2 Wochen überschritten, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, zusetzen. Die Fristsetzung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Wird die Lieferpflicht nach Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist schriftlich erklärt werden.

§ 4 Zahlung

1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

2. Zielverkauf bedarf der Vereinbarung, Rechnungen sind bei Zielgewährung grundsätzlich 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, falls nicht anders schriftlich vereinbart.

3. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.

4. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

5. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 5 % über dem Basiszinssatz, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingekommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

7. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkennt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatumschriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

8. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweitzulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Wiedergabe der Farben und Oberflächen entspricht den drucktechnischen Möglichkeiten. Bei genauerer Farb- und Oberflächenabstimmung empfiehlt es sich, ein Original anzufordern. Technische Änderungen vorbehalten. Sämtlichen Geschäftsvorgängen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde, die unterwww.stadur.de eingesehen werden können.

§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Die Obliegenheiten des §§ 377 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.

1. Ist der Käufer Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, gilt folgendes:

a) Für Sachmängel haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Auch im übrigen haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

c) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht beruht haftet der Verkäufer im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

d) Unbeschadet der Regelung des Buchstaben b) beschränkt sich die Ersatzpflicht des Verkäufers im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses(§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB) auf das negative Interesse.

e) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden, sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

f) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftungseiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

g) Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers verjährt vorbehaltlich des § 438 Nr. 2 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt oder Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

h) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich des § 438 Nr. 2 BGB ein Jahr.

i) Für Ansprüche aus dem Produkt Haftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es beider gesetzlichen Verjährung.

2. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gilt folgendes:

a) Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem dem Verkäufer erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine weiteren Rechte herleiten.

b) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu Lasten des Verkäufers. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so ist der Verkäufer berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

c) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Käufer gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oderverweigert wird, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangel und wertentsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze –Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

d) Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

e) Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ beruht, haftet der Verkäufer im übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

f) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

g) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haftet der Verkäufer nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

h) § 478 BGB bleibt durch die Buchstaben a) bis g) unberührt. Die Bestimmungen unter a) bis g) gelten auch für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen.

i) Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich die Ersatzpflicht des Verkäufers auf das negative Interesse.

j) Für die Deliktshaftung des Verkäufers gelten die Bestimmungen unter Buchstaben a) bis g) entsprechend.

k) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftungseiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

l) Schadensersatz und Nacherfüllungsansprüche des Käufers verjähren vorbehaltlich der §§ 438 Nr. 2, 479 BGB in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

m) Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es beider gesetzlichen Verjährung.

n) Kann der Verkäufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß oder mangelfrei liefern, weil ein Vorlieferant des Verkäufers nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht mangelfrei geliefert hat, so ist der Verkäuferaus jeglicher Haftung dem Käufer gegenüber befreit. Dem Käufer stehen keinerlei Ansprüche auf Schadenersatz zu, und zwar weder für unmittelbare, noch für mittelbare Schäden.

§ 6 Anwendungstechnische Hinweise

Die Gebrauchsanweisungen, Einbau- und Verarbeitungsrichtlinien sowie die Produkt- oder Leistungsangaben des Verkäufer sind nur allgemeine Richtlinien; sie beschreiben nur die Beschaffenheit seiner Produkte und Leistungen und stellen keine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar. Wegen der Vielfalt der Verwendungszwecke des einzelnen Produkts und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheiten obliegt dem Käufer die eigene Erprobung. Auch bei anwendungstechnischer Unterstützung des Bestellers durch den Verkäufer trägt der Käufer das Risiko des Gelingens seines Werkes. Etwaige Ansprüche des Käufer gegen den Verkäufer gemäß §5 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalte

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindungbestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhangmit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %,der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf die Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechtenentstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangendes Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 8 Kennzeichnung

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

§ 9 Gerichtsstand

1. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, Stade.

2. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrage sind nicht übertragbar.

Stand: Januar 2014

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